Spezialdienste in Jugendämtern – Fluch oder Segen: Orgamodelle und der Umgang mit Schnittstellen
Gut zwei Drittel der Jugendämter haben die Leistungen der Eingliederungshilfe an junge Menschen mit seelischer Behinderung in eine Spezialisierung verortet. Diese geht von einzelnen Schwerpunktmitarbeitenden über Spezialteams, Spezialdiensten bis hin zu eigenen Teilhabeämtern. Klar ist die Hilfen nach § 35a SGB VIII sind hochkomplex und geprägt von medizinischer Diagnostik, Behandlung, Verlaufseinschätzung. Hier sind oftmals durchsetzungsstarke Familien und ein hoher Anteil an sozialverwaltungsrechtlichem Prüfaufwand, insbesondere im Falle der (Teil-)Ablehnung. Gleichzeitig wirft diese Spezialisierung neue Fragen des Verhältnisses zu den Hilfen zur Erziehung auf. Abgrenzungstendenzen zwischen den beiden Einheiten machen sich bemerkbar. Das Bundesrecht sieht keine Konkurrenz zwischen den Hilfen zur Erziehung und den Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII, sieht vielmehr ein Nebeneinander mit unterschiedlichen Voraussetzungen vor. Diese sind in der Praxis jedoch oft schwer trenn- bzw. abgrenzbar, geschweige denn beantwortet das Bundesrecht Fragen der internen Zuständigkeit. Gründe genug sich mit dem Phänomen auseinanderzusetzen und individuelle Lösungsansätze – eben nicht nur in der Aufbau-, sonder vor allem auch der Ablauforganisation zu entwickeln. Ein Seminar für Leitungskräfte.